Zuschüsse
KUNST IM ÖFFENTLICHEN RAUM HALBIERT
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Presse13.04.2011
Am heutigen Tag (13.April 2011) wurden mir als Leiter des Instituts für Kunst im öffentlichen Raum Steiermark vom Direktor des UMJ, Dr. Wolfgang Muchitsch, offiziell folgende Veränderungen, die Kunst im öffentlichen Raum und das für die Umsetzung der Projekte und weitere damit in Zusammenhang stehende Agenden per Regierungsbeschluss (vom 23.Oktober 2006) gegründete Institut betreffend mitgeteilt:
1/ Das Institut soll in eine von Dr. Elisabeth Fiedler geleitete 10. Abteilung des Joanneums, gemeinsam mit dem Skulpturenpark, eingegliedert werden.
2/ Die finanziellen Landes-Zuschüsse sollen drastisch von € 1.000.000 auf € 500.000 gekürzt werden. Dieser Betrag versteht sich inklusive Verwaltungskosten.
Ad 1: Damit verliert das Institut für Kunst im öffentlichen Raum Steiermark seine im Regierungsbeschluss ausdrücklich festgehaltene Selbständigkeit, die u.a. darin besteht, dass der Leiter des Instituts sowie seine Mitarbeiter/innen in allen inhaltlichen Angelegenheiten im Bereich Kunst im öffentlichen Raum gegenüber der Geschäftsführung des Joanneums weisungsfrei gestellt ist.
Ad 2: Die Speisung des Fonds Kunst im öffentlichen Raum Steiermark ist per Gesetz vom 24.Mai 2005 über die Förderung der Kultur und der Kunst in der Steiermark ebenso definiert wie das grundsätzliche Prozedere:
§ 7
Förderung der Kunst im öffentlichen Raum
(1) Die für Kunst im öffentlichen Raum und für Bauvorhaben des Landes oder die Förderung von Bauvorhaben anderer Rechtsträger jeweils zuständigen Mitglieder der Landesregierung vereinbaren auf Grundlage der im Landesvoranschlag für Bauvorhaben enthaltenen Voranschlagsstellen für das einzelne Kalenderjahr einen Pauschalbetrag für die Förderungen von
1. Kunst im öffentlichen Raum (wie bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und die
2. damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst, Dokumentation, Wartung).
(2) Bei der Vereinbarung des Pauschalbetrages ist auszugehen von:
1. den voraussichtlichen Gesamtkosten für Bauvorhaben des Landes, die im laufenden Kalenderjahr beauftragt werden sollen und
2. dem voraussichtlichen Gesamtbetrag von Finanzierungsbeiträgen des Landes für Bauvorhaben der Steiermärkischen Krankenanstalten GesmbH sowie der Landesimmobiliengesellschaft oder anderer Rechtsträger, die zur Gänze oder mehrheitlich im Landeseigentum sind,
3. bei Leasingbauten des Landes oder der in Z. 2 genannten Rechtsträger von den voraussichtlichen jährlichen Leasingraten ohne Finanzierungskosten.
(3) Unter Bauvorhaben sind zu verstehen:
1. Errichtung von Hochbauten und Umbauten daran einschließlich Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Qualität;
2. Neubau von Landesstraßen und Baumaßnahmen an Landesstraßen, die eine Neutrassierung oder eine Veränderung der Trasse oder an der Trasse zum Gegenstand haben;
3. Errichtung und Ausbau von Landesbrückenbauten;
4. Maßnahmen und Beiträge der Schutzwasserwirtschaft.
(4) Wird bis 30. April des laufenden Kalenderjahres nicht Einvernehmen über einen höheren Betrag erzielt, ist zumindest 1 % aus den Beträgen gemäß Abs. 2 für den Fonds für Kunst im öffentlichen Raum bereitzustellen.
(5) Der Förderbeirat gemäß § 9 berät die Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fonds für Kunst im öffentlichen Raum. Insbesondere erarbeitet er unter Einbeziehung der Fachexpertinnen/Fachexperten Vorschläge zur Vergabe der Mittel und zur Auswahl der Künstler und Künstlerinnen, die zu Wettbewerben oder zur Realisierung von Projekten geladen und mit ihnen beauftragt werden sollen. Zu Sitzungen des Beirates, welche künstlerische Projekte im Rahmen von Bauvorhaben gem. Abs. 3 betreffen, können auch Personen von Seiten der Bauplanung und des Bauherren bzw. der Nutzerinnen/Nutzer zugezogen werden.
§ 8
Fonds für Kunst im öffentlichen Raum
(1) Zur Finanzierung der im § 7 vorgesehenen Kunst im öffentlichen Raum wird als Sondervermögen des Landes ein Fonds errichtet.
(2) Dieser Fonds wird aus öffentlichen Mitteln und privaten Spenden gespeist.
(3) In diesen Fonds sind jährlich die Mittel gemäß § 7 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 4 einzubringen. Bei Leasingbauten, Bauten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. sowie Baumaßnahmen der Landesimmobiliengesellschaft oder anderer Rechtsträger, die zur Gänze oder mehrheitlich im Landeseigentum sind, ist eine entsprechende Mitteleinbringung in den Fonds für Kunst im öffentlichen Raum vertraglich zu vereinbaren.
Das Institut für Kunst im öffentlichen Raum wurde bis dato über keine Gesetzesänderung informiert und stellt aus diesem Grund folgende Fragen:
1/ Seit wann und von wem sind die Paragrafen 7 und 8 des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005 außer Kraft gesetzt?
2/ Sind Änderungen per Regierungsbeschluss betreffend die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeiten im Bereich Kunst im öffentlichen Raum erfolgt?
3/ Ist das Finanzierungsmodell von Kunst im öffentlichen Raum per Gesetz geändert worden?
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