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Cornelius Gurlitt

Bern erklärt Annahme der Erbschaft

Cornelius Gurlitt

Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und der Stiftung Kunstmuseum Bern vom 24. November 2014

Die Vereinbarung konkretisiert die weiterhin geltende Verfahrensvereinbarung zwischen Bund, Bayern und Cornelius Gurlitt vom 3. April 2014 und führt diese vor dem Hintergrund der nach dem Tod von Cornelius Gurlitt, insbesondere durch die Erbeinsetzung des Kunstmuseums Bern (KMB) entstandenen Situation fort.

Die von Bund und Bayern getragene Taskforce wird die Provenienzforschung - d.h. die Untersuchung darauf, ob es sich bei einem Werk um NS-Raubkunst handelt, und wenn ja, wem das Werk NS- verfolgungsbedingt entzogen wurde - für alle Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ fortführen, bei denen ein NS-Raubkunst-Verdacht nicht ausgeschlossen werden kann. Zudem wird sie auch die Provenienzforschung für die Werke übernehmen, die sich in dem Haus von Cornelius Gurlitt in Salzburg befanden und bei denen ein Verdacht auf NS-Raubkunst nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei liegt die Entscheidung über eine Übergabe an die Taskforce beim Kunstmuseum Bern, das diese Entscheidung aufgrund einer eigenen vorbereitenden Provenienzforschung treffen wird. Auch für den Fall, dass weitere Werke im Nachlass Gurlitt auftauchen sollten, wird das KMB diese bei begründetem Verdacht auf NS-Raubkunst der Taskforce zur Provenienzforschung übergeben.

All diese Werke bleiben bis zum Abschluss der Arbeiten der Taskforce in Deutschland und werden zunächst in Bayern verwahrt. Die Taskforce wird zu jedem dieser Werke im Laufe des Jahres 2015 einen Provenienzbericht oder einen Bericht über den Stand der Arbeiten vorlegen. Je nachdem, zu welchem Ergebnis die Taskforce darin gelangt, sieht die Vereinbarung folgenden weiteren Umgang mit den Werken vor:

Kommt die Taskforce zu dem Ergebnis, dass ein Werk erwiesenermaßen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit NS-Raubkunst ist, so wird der entsprechende Provenienzbericht auf www.lostart.de veröffentlicht. Das Werk wird durch den Bund auf dessen Kosten und Verantwortung restituiert, wenn ein Berechtigter bereits identifiziert ist. Ist noch kein Berechtigter identifiziert, wird das Werk mit Erläuterungen zu seiner Herkunft in Ausstellungen in Deutschland präsentiert werden, so dass Berechtigte jederzeit die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche geltend zu machen. In diesem Fall erfolgt die Restitution ebenfalls durch den Bund.

Lässt sich nach dem Ergebnis der Taskforce nicht hinreichend klären, ob es sich bei einem Werk um NS-Raubkunst handelt oder nicht, obliegt dem KMB die Entscheidung, ob es dieses Werk übernehmen will. Entscheidet es sich für eine Übernahme, trägt es ab diesem Zeitpunkt die alleinige Verantwortung für das Werk. Anderenfalls bleibt das Werk in Deutschland. Auch für diese Werke ist dann eine Veröffentlichung auf www.lostart.de sowie eine Ausstellung mit dem Ziel völliger Transparenz vorgesehen. Wenn sich hierbei noch herausstellt, dass es sich bei einem Werk um NS- Raubkunst handelt, und ein Berechtigter vorhanden ist, wird auch dieses Werk durch den Bund restituiert.

Werke, die nach dem Ergebnis der Taskforce keine NS-Raubkunst sind, werden dem KMB übergeben, das ab diesem Zeitpunkt die alleinige Verantwortung dafür trifft. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen Werke wegen fehlender Berechtigter oder uneindeutigen Befunds der Taskforce zunächst ausgestellt werden, wenn sich bis Ende 2020 erweist, dass es sich nicht um NS-Raubkunst handelt. Ansonsten gibt das KMB jeglichen Anspruch auf diese Werke nach Ablauf des Jahres 2020 auf.

Im Nachlass von Cornelius Gurlitt gibt es aber noch einen weiteren Bestand von Werken, nämlich solche, die von den Nationalsozialisten als „entartet“ verfemt und aus öffentlichen Sammlungen und Museen entfernt wurden. Hier sieht die Vereinbarung vor, dass diese - sofern sie nicht zugleich NS- Raubkunst und deshalb nach den zuvor beschriebenen Regelungen zu behandeln sind - vom KMB übernommen werden, das sie restauratorisch betreut. Das KMB wird jedoch Leihanfragen von Museen, die bis zur NS-Aktion „Entartete Kunst“ Besitzer der angefragten Werke waren, prioritär behandeln und diesen entsprechen, sofern das konservatorisch verantwortbar ist und kein Eigenbedarf vorliegt. Für den Fall, dass ein Werk die Sammlung verlässt, werden die Interessen derjenigen Museen, die Verluste durch die NS-Aktion "Entartete Kunst" hatten, vorrangig berücksichtigt.

Eine Regelung sieht die Vereinbarung auch zum transparenten Umgang mit den zum Nachlass von Cornelius Gurlitt gehörenden Materialien vor: Die Geschäftsbücher von Cornelius Gurlitt werden unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte Dritter öffentlich zugänglich gemacht, und zwar ebenfalls über www.lostart.de. Auch die geschäftliche Korrespondenz soll dort veröffentlicht werden, soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen. Sie wird zu diesem Zweck zunächst von Experten durchgesehen. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Materialien an den Bund übereignet werden.

Schließlich hält die Vereinbarung die Absicht des KMB fest, auf eigene Kosten eine Forschungsstelle einzurichten, die sich mit dem historischen Komplex des Erbes Gurlitt in seinen verschiedenen Facetten befasst. Sie wird unter anderem einen wesentlichen Beitrag zur Provenienzforschung leisten.






  • 24.11.2014
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